Dez
4
08:42

Wissenmüssen....

Welcher Bauunternehmer kennt das nicht: Im Zuge der Bauausführung wird festgestellt, dass etwa eine bestimmte vorgegebene Ausführungsart in Verbindung mit einem ebenfalls vorgegebenen Baustoff aus technischer Sicht nicht kompatibel ist. Falls dieser Umstand für den Auftragnehmer aus seinem Fachgebiet nicht erkennbar war, ist ihm dies nicht anzulasten. Sollte der Auftragnehmer jedoch schon bei der Kalkulation oder im zeitlichen Vorfeld der Leistungserbringung eine „Ahnung“ davon haben, dass die gewünschte Leistung, so wie sie ausgeschrieben ist, nicht funktionieren kann, dann sollte er seine Bedenken auch in entsprechender Form kundtun. Jener Auftragnehmer, der sich in dieser Situation überlegt, ob er warnt oder nicht, muss sich – im Falle der Unterlassung der Warnung – später schon den Vorwurf gefallen lassen, er hätte das Problem erkennen können und müssen. Etwaige Spekulationen in diese Richtung können also ganz ordentlich „nach hinten“ losgehen. Wer sich eines echten Problems  bewusst ist, sollte mit der Warnung nicht zögern.

Baurecht, Warnpflicht, Sorgfaltsmaßstab

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