Dez
20
10:42

Email, Fax, Schriftform?

„Wer schreibt, der bleibt“ so ein bekanntes Sprichwort. Jeder, der schon einmal versucht hat, eine (nur) mündliche Vereinbarung, die der andere Teil anders in Erinnerung hatte, zu beweisen, weiß die Bedeutung schriftlicher Aufzeichnungen zu schätzen. Die meisten Bauverträge enthalten Schriftformgebote: Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen also der Schriftform und sollen anders grundsätzlich keine Geltung haben. Es ist mittlerweile hinlänglich bekannt, dass die Parteien von einem derartigen Schriftformgebot ausdrücklich oder sogar stillschweigend wieder abgehen können. Wer sich auf ein solches Abgehen beruft, muss dies allerdings beweisen! Ein Email erfüllt die Schriftlichkeit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings nicht. Das Telefax jedoch genügt einer vertraglichen Schriftformvereinbarung. Es sei denn, aus dem Zweck der Schriftformvereinbarung ergäbe sich abweichendes. Wer ganz sicher sein will, dass er wesentliche vertragliche Umstände beweisen können will, sollte sich an den „guten alten eingeschriebenen Brief“ halten, der hierfür die höchste Gewähr bietet. Er kann einem später vielleicht viel Verdruss ersparen.

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