Stellung beziehen!
Wie sich in der Praxis zeigt, hat die Örtliche Bauaufsicht nicht selten eine schwierige Aufgabe zu erfüllen: Sie wird vom Auftraggeber dazu eingesetzt, allfällige Mehrkostenforderungen des Auftragnehmers abzuwehren. Die einschlägigen rechtlichen und technischen Diskussionen zwischen Auftragnehmer und örtlicher Bauaufsicht ziehen sich oft über die gesamte Baudauer. Dabei zeigt sich – gerade bei großen, institutionellen Auftraggebern – dass die Teilrechnungen der Auftragnehmer von der örtlichen Bauaufsicht zwar um die strittigen Forderungen gekürzt werden. Nicht selten fehlt es aber an einer konkreten und nachvollziehbaren rechtlichen und/oder technischen Begründung, weshalb die Rechungsbeträge nicht vollständig bezahlt werden. Anstatt dessen werden mehr oder weniger floskelhafte Mustersätze in Besprechungsprotokolle eingefügt, auf welche in der Folge bloß noch wiederkehrend verwiesen wird. Mit zunehmender Anzahl derartiger Verweise steigt seltsamerweise die Überzeugung des Auftraggebers, dass diese Vermerke eine ausreichende Begründung darstellen würden. Spätestens bei der Schlussrechungsprüfung stellt sich dann – meist über Drängen des Auftragnehmers – heraus, dass der Auftraggeber (die örtliche Bauaufsicht) zu diversen Rechungskürzungen noch keine eindeutige und vor allem keine vertragskonforme Stellung bezogen hat. An der vereinbarten Fälligkeit der Schlussrechung vermögen diese „Zustände“ jedoch trotzdem nichts zu ändern!
Wolfgang Müller ist Experte für Baurecht der Kanzlei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte in Wien. www.kwr.at.